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Erbrecht |
Gesetzliches Erbrecht
der Verwandten
§ 731 ABGB - Parentelensystem
(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter
dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und
ihre Nachkömmlinge.
(2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt
denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich:
seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der
Eltern und ihren Nachkömmlingen.
(4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur
Erbfolge berufen.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 757 ABGB
1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des
Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben
Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei
Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern
Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der
Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den
Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für
jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen
würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.
(2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch
Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhältverwandte Artikel:
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