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Der Kunde als Schuldner und Prozeßgegner
Die Insolvenzzahlen steigen, die Zahlungsmoral verschlechtert sich,
Kredite werden von
Banken nur all zu rasch vergeben. Das Risiko trägt in der Regel der
Gläubiger. Als Gläubiger können Sie Ihr Risiko minimieren indem Sie Ihre
Ansprüche rechtzeitig absichern. Natürlich ist Ihr Kunde primär König.
Vergessen Sie aber nicht, dass Ihr Kunde zum Schuldner und Prozeßgegner
werden kann. Deshalb gilt es schon bei Vertragsabschluß, diese beiden
Perspektiven zu beachten. Eine gut durchdachte Vertragsgestaltung ist
die erste wichtige Absicherung gegen Forderungsausfälle. Gerät der
Schuldner in Verzug ist die rasche Durchsetzung und rasche
Forderungsbetreibung geboten. Allenfalls kann auch eine
Versicherung für Forderungsausfälle (Kreditversicherung) von
Interesse sein.
Mahn- und Inkassowesen - außergerichtlich
Das Mahn- und Inkassowesen kann im Prinzip von Ihnen selbst oder in
Ihrem Unternehmen erledigt werden. Schon die zweite und dritte Mahnung
ist aus rechtlichen Gründen in der Regel nicht mehr notwendig und kostet
nur Zeit und Geld.
Streitiges Vorgehen - Gericht
Sollten Sie selbst einen Zahlungsbefehl, den jeder ausfüllen und bei
Gericht einreichen kann, beantragen wollen, so sollte Sie folgendes
Bedenken:
Mahnverfahren können Sie zwar selbst ohne
Rechtsanwalt einleiten, in dem Sie sich das Mahnformular besorgen
und ausfüllen. Allerdings sind hierbei eine Reihe von Punkten zu
beachten, deren Nichtbeachtung zu einem gerichtlichen
Verbesserungsauftrag führt.
Häufig haben Sie vom Schuldner keine korrekte Firmenbezeichnung, weshalb
Sie
Firmendaten oder Gewerbedaten bei den zuständigen Gerichten und
Behörden einholen müssen. Sie müssen sich die Adressen der Ämter
erfragen und in der Regel Gebühren bezahlen. Dies verzögert die
Erlassung des Zahlungsbefehls. Wenn Sie erst einmal einen Zahlungsbefehl
erwirkt haben und der Gegner legt Einspruch ein, wird das ordentliche
Verfahren eingeleitet. Spätestens jetzt müssen oder sollten Sie einen
Rechtsanwalt beauftragen.
Haben Sie erfolgreich nach dem Verfahren ein rechtskräftiges und
vollstreckbares Urteil erhalten, weil Ihr Gegner zum Beispiel keinen
Einspruch erhoben hat, müssen Sie einen Gerichtsvollzieher mit der
Vollstreckung beauftragen, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt.
Schuldner sind aber findig! Stimmt die Adresse nicht mehr, weil er
verzogen ist, so heißt es nun, die neue Adresse ausfindig zu machen. Die
meisten tun sich hierbei aber schwer, da sie nicht wissen, wo sie
ansetzen müssen. Meldeanfrage, Einschalten einer Detektei, Recherche bei
Ämter und
Behörden und vieles mehr muss man kennen und ausnutzen können,
möchte man erfolgreich vollstrecken. Was machen Sie aber, wenn der
Schuldner zahlungswillig ist, aber nur ratenweise zahlen kann? Hier
empfiehlt es sich eine sorgfältig durchdachte Ratenvereinbarung
abzuschließen.
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