Urheberrecht
Der Gesetzgeber des Jahres 1936, hält in § 1 des Urheberrechtsgesetzes in
klarer und prägnanter Weise folgendes fest:§ 1. (1) Werke im Sinne
dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten
der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen
Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Geschützt sind nach dem Urheberrechtsgesetz aber nicht nur Werke der
Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und Filmkunst, sondern auch
Leistungen wie jene des ausübenden Künstlers, die durch sogenannte Leistungsschutzrechte
vor Zugriff durch unberechtigte Dritte und unberechtigte Nutzung bewahrt
werden. Ganz vereinfacht kann das Urheberrechtsgesetz als Querschnitt der
folgenden drei Rechtsbereiche gesehen werden:
- Gewerblicher Rechtsschutz – Sicherung und Schutz wirtschaftlich
verwertbarer Leistungen
- Immaterialgüterrecht – subjektive Rechte an geistigen Gütern
- Persönlichkeitsrecht – Schutz der Person in Bezug auf Rechtsgüter –
zB Urheberpersönlichkeitsrecht (Recht auf Urheberbezeichnung, Schutz der
Urheberschaft, …)
Verwertungsgesellschaften
Die Aufgabe der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen werden von
Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, da diese in aller Regel wegen der
Vielzahl der Verwerter einzeln nicht wirksam geltend gemacht werden
können. Eigentlich verwerten Verwertungsgesellschaften also nicht selbst,
sondern erteilen lediglich Lizenzen zur Nutzung von urheberrechtlich
geschützten Werken.
Neben dieser Tätigkeit machen Verwertungsgesellschaften auch die aus
gesetzlichen Lizenzen entspringenden Ansprüche der Urheber auf Vergütung
geltend. Zuständige Behörde für die Erteilung und Veränderung der
Betriebsbewilligungen für Verwertungsgesellschaften und die Ausübung der
Staatsaufsicht über diese Monopolgesellschaften ist das Bundeskanzleramt.
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