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Urheberrecht
Urheberrecht
Der Gesetzgeber des Jahres 1936, hält in § 1 des Urheberrechtsgesetzes in klarer und prägnanter Weise folgendes fest:

§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Geschützt sind nach dem Urheberrechtsgesetz aber nicht nur Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und Filmkunst, sondern auch Leistungen wie jene des ausübenden Künstlers, die durch sogenannte Leistungsschutzrechte vor Zugriff durch unberechtigte Dritte und unberechtigte Nutzung bewahrt werden. Ganz vereinfacht kann das Urheberrechtsgesetz als Querschnitt der folgenden drei Rechtsbereiche gesehen werden:

  • Gewerblicher Rechtsschutz – Sicherung und Schutz wirtschaftlich verwertbarer Leistungen
  • Immaterialgüterrecht – subjektive Rechte an geistigen Gütern
  • Persönlichkeitsrecht – Schutz der Person in Bezug auf Rechtsgüter – zB Urheberpersönlichkeitsrecht (Recht auf Urheberbezeichnung, Schutz der Urheberschaft, …)

Verwertungsgesellschaften
Die Aufgabe der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen werden von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, da diese in aller Regel wegen der Vielzahl der Verwerter einzeln nicht wirksam geltend gemacht werden können. Eigentlich verwerten Verwertungsgesellschaften also nicht selbst, sondern erteilen lediglich Lizenzen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken.

Neben dieser Tätigkeit machen Verwertungsgesellschaften auch die aus gesetzlichen Lizenzen entspringenden Ansprüche der Urheber auf Vergütung geltend. Zuständige Behörde für die Erteilung und Veränderung der Betriebsbewilligungen für Verwertungsgesellschaften und die Ausübung der Staatsaufsicht über diese Monopolgesellschaften ist das Bundeskanzleramt.

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